| Termine |
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| Die wichtigsten Termine der kommenden
Wochen und Monate im Überblick. |
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| Archiv |
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Rückblick über die bisherigen
Aktionen, Veranstaltungen und
Arbeitsergebnisse des Gewerbevereins Forchtenberg e.V. |
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§ 1 : |
Name und Sitz |
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Der Verein hat den Namen Gewerbeverein Forchtenberg
01.02.1985 e.V.
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Forchtenberg/Baden Württemberg.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 : |
Zwecke des Vereins |
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Der Verein ist ein Zusammenschluss der Gewerbetreibenden
in Forchtenberg auf freiwilliger Basis. Er hat folgende Aufgaben:
1. Pflege und Förderung der gewerblichen Interessen der
Mitglieder sowie des Gemeinschaftsgeistes und guter kaufmännischer
Sitten.
2. Unterstützung oder Förderung dieses Zwecks durch
den Austausch von Informationen
3. Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber
Behörden und in der Öffentlichkeit.
4. Durchführung von Veranstaltungen, soweit sie den Zwecken
des Vereins nützlich sind. |
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§ 3 : |
Mitgliedschaft |
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Mitglied kann auf Antrag jeder mit einem Gewerbebetrieb
in Forchtenberg und Umgebung ansässige Gewerbetreibende,
Selbständige und Freiberufler oder deren Vertreter werden,
sowie mit Zustimmung des Vorstandes jede weitere natürliche
und juristische Person, die den Vereinszweck fördert.
Über die Aufnahme entscheidet abschließen der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung
durch den Vorstand.
Sie endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung per Einschreiben mit
einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres,
- Ausschluss bei vereinsschädigendem oder unwürdigem
Verhalten.
Mitglieder und Personen, die für den Verein besondere
Verdienste erworben haben, können mit einfacher Mehrheit
durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet auf Vorschlag des
Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Beitrages mehr als
3 Monate in Rückstand und wird der Betrag trotz zweimaliger
Mahnung nicht binnen eines weiteren Monats bezahlt, so ruht
die Mitgliedschaft. Über den Ausschluss entscheidet abschließend
mit einfacher Mehrheit der Vorstand.
Wird innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt, entscheidet
dann die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. |
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§ 4 : |
Organe des Vereins |
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Der Verein hat folgende Organe:
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung |
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§ 5 : |
Der Vorstand |
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode
bis zur erfolgten neuen Wahl im Amt.
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 3. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Vorstandssprecher
Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes, davon der 1.Vorsitzende
oder einer seiner beiden Stellvertreter, vertreten den eingetragenen
Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Der Vorstand trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
sofern in der Satzung oder an anderer Stelle nichts anderes
definiert ist.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen
können auf Antrag erstattet werden. Darüber entscheidet
der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Grundstücksangelegenheiten bedürfen der Genehmigung
durch die Mitgliederversammlung.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsperiode
des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen. Diese sind unter Beachtung einer Mindestfrist
von 5 Tagen durch den 1.Vorsitzenden/ die 1.Vorsitzende oder
den 2. Vorsitzenden/ die 2. Vorsitzende schriftlich oder fernmündlich
einzuberufen.
Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn diese mindestens
zwei Vorstandsmitglieder verlangen.
Der/die 1. Vorsitzende führt die Sitzung und beruft sie
ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der/ die
2. Vorsitzende.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
Bei der Beschlussfähigkeit entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich
oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Über Sitzung sowie Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von
dem/ der 1. Vorsitzenden oder dem/ der 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. |
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§ 6 : |
Aufgaben des Vorstandes |
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- Wahrnehmung der Belange der repräsentierten
Stadtteile und Gewerbezweige.
- Führung der laufenden Geschäfte
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Beschlüsse über alle Angelegenheiten, soweit sie
nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind.
- Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie etwaiger Überschüsse
ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke
- Erstellung des Haushaltsplanes für jedes Wirtschaftsjahr
und kontinuierliche Kassenführung
- Vorlage des Jahres-und Finanzberichtes sowie des Haushaltsvorschlages
in der Mitgliederversammlung
- Einstellung bzw. Entlassung von Personal zur Erfüllung
der satzungsgemäßen Aufgaben
- Einberufung eines Beirates
Die Mitglieder des Beirates haben die Aufgabe, den Vorstand
in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
- Zu Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen
und für bestimmte Anlässe Einberufung von Ausschüssen |
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§ 7 : |
Mitgliederversammlung |
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ
des Vereins.
Sie tritt jährlich einmal innerhalb der ersten 6 Monate
nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu einer ordentlichen
Jahreshauptversammlung zusammen.
Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung werden vom Vorstand durch schriftliche
Mitteilung mindestens 2 Wochen vorher allen Vereinsmitgliedern
bekannt gegeben.
Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied eine Woche
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einreichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzuberaumen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die
Einberufung von 1/3 der Mitglieder oder mit einfacher Mehrheit
vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt
wird. Die Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor dem Tag der
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Tag, Ort
und Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1.Vorsitzenden oder
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Jede Mitgliederversammlung
fasst - soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht - ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen
Stimmen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden,
wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dieses
beantragt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über
- Feststellung des Versammlungsleiters
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- den Jahres- und Finanzbericht sowie den Haushaltsvorschlag
- die Bestellung von zwei Kassenprüfern für jeweils
2 Jahre,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
- weitere Anträge.
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei Einladung zur Mitgliederversammlung
ist die vorgesehene Änderung im Wortlaut mitzuteilen und
der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom 1.Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
Das Protokoll enthält Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters/Protokollführers,
Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung. |
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§ 8 : |
Auflösung des Vereins |
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Die Auflösung des Vereins kann nur durch
eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der
anwesenden Mitglieder gefasst werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anders beschließt, sind der/die 1.Vorsitzende
und der/die 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Diese Vorschriften gelten auch, wenn der Verein
aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung einem
gemeinnützigen Zweck zugeführt. |
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§ 9 : |
Beurkundung |
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Die Mitgliedbeiträge werden in einer Beitragsordnung
geregelt. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beitragsordnung
wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen oder verändert. Wenn
ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt
im Einladungsschreiben anzugeben. |
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§ 10 |
Inkrafttreten der Satzung |
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Über den Verlauf der Vorstandssitzungen
und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist. |
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